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Vorsorgeauftrag
Bestimmen Sie selber, wer für Sie handeln soll
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie selbst bestimmen, wer für Sie handeln soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Die eingesetzte Vertrauensperson kann Ihre finanziellen und administrativen, aber auch persönlichen Angelegenheiten erledigen. Mit einem Vorsorgeauftrag erteilt eine handlungsfähige Person einer natürlichen oder juristischen Person den Auftrag, sie im Falle des Verlusts ihrer Urteilsfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten. Wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt, können oft Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.
1. Personensorge
In diesem Bereich entscheidet die beauftragte Person über die Betreuung und den Tagesablauf des Auftraggebers. Dazu gehören insbesondere die Regelung über den Wohnsitz (z.B. Entscheid für ein Pflegeheim) sowie über die medizinischen Angelegenheiten, sollte keine Patientenverfügung vorliegen.
2. Vermögenssorge
In diesem Bereich vertritt die beauftragte Person den Auftraggeber in der Verwaltung des Vermögens, in Steuerangelegenheiten und in anderen finanziellen Themen. Das automatische Vertretungsrecht von Ehegatten umfasst alltägliche Dinge, nicht aber sogenannte ausserordentliche Verwaltungshandlungen wie Verkauf oder Belehnung von Vermögenswerten. Wenn der Ehegatte zum Beispiel das Haus verkaufen möchte, braucht er die entsprechende Ermächtigung in einem Vorsorgeauftrag oder die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
3. Vertretung im Rechtsverkehr
In diesem Bereich vertritt die beauftragte Person den Auftraggeber vor Behörden und vor Gericht. Mit der generellen Vertretung im Rechtsverkehr übertragen Sie Ihrer Vertretungsperson alle alltäglichen Vermögens- und Finanzaufgaben. Aussergewöhnliche Vertretungen, beispielsweise für einen Hauskauf, -verkauf, Krediterhöhung oder für Grundbucheinträge, sind damit nicht abgedeckt. Dies sollte unbedingt in Ihrem Vorsorgeauftrag erwähnt werden. Für solche Rechtshandlungen muss ohne Vorsorgeauftrag auch der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einholen.
Fragen und Antworten zum Vorsorgeauftrag
Wer kann beauftragt werden?
Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person beauftragt werden. Für die jeweiligen Bereiche können unterschiedliche Personen beauftrag werden. Es empfiehlt sich Ersatz zu bestimmen für den Fall, dass die Person nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder selber nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.
In welcher Form ist der Vorsorgeauftrag zu errichten?
Der Vorsorgeauftrag kann von einer handlungsfähigen Person selbst errichtet oder zusammen mit einem Notar erstellt und beurkundet werden. Beide Errichtungsformen sind gleichwertig. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der Auftrag gebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Diese Person muss im Zeitpunkt der Errichtung volljährig sowie urteilsfähig sein und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
Kann ein Vorsorgeauftrag nachträglich geändert oder annulliert werden?
Ein Vorsorgeauftrag kann vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.
Wo ist der Vorsorgeauftrag zu hinterlegen?
Wichtig ist, dass der Vorsorgeauftrag leicht aufgefunden werden kann und dem Zivilstandsamt die Errichtung des Vorsorgeauftrages und den Hinterlegungsort gemeldet werden. Wir empfehlen, die Familienmitglieder / Vertrauenspersonen über den Inhalt sowie den Aufbewahrungsort zu informieren.
Wann wird der Vorsorgeauftrag aktiv?
Sobald der Auftraggeber urteilsunfähig wird, prüft die dafür zuständige Erwachsenenschutzbehörde den Auftrag auf seine Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Ist alles in Ordnung, erstellt sie eine Feststellungsverfügung (auch Validierung genannt), die es dem Beauftragten ermöglicht seinem Auftrag legitim und selbstständig nachzukommen. Nun schreitet die Behörde nur noch ein, wenn die ursprünglichen Interessen des Auftraggebers nicht mehr gewährleistet werden oder bedroht sind.
Wann endet der Vorsorgeauftrag?
Sobald der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wieder erlangt, verliert der Auftrag durch das Gesetz seine Wirkung. Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen.